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Aufbewahrungsfristen
Personalakten

Aufbewahrungsfristen Personalakten – Das müssen Unternehmen wissen

Personalakten enthalten verschiedene Dokumente, die für das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters relevant sind.
Je nach Art der Unterlagen gelten unterschiedliche Personalakten Aufbewahrungsfristen. Zu den typischen
Bestandteilen einer Personalakte gehören:

Geber Aktenordner
  • Arbeitsverträge (inkl. Ergänzungen und Änderungen)
  • Gehaltsabrechnungen und Lohnunterlagen (Belege für Lohnzahlungen, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Nachweise).
  • Steuer- und Sozialversicherungsunterlagen (Nachweise über Steuer- und Sozialabgaben)
  • Urlaubs- und Krankheitsbescheinigungen (Dokumentation gewährter Urlaubstage und Krankheitszeiten, relevant für Sozialversicherungen)
  • Arbeitszeugnisse (Nachweise über frühere Tätigkeiten und Leistungen im Unternehmen)
  • Weiterbildungsnachweise (Belege über Schulungen und Qualifikationen)
  • Abmahnungen und Kündigungsschreiben (Dokumentation arbeitsrechtlicher Vorgänge, wichtig für potenzielle Rechtsstreitigkeiten)

Eine systematische Klassifizierung dieser Dokumente erleichtert die Verwaltung, definiert klare Zugriffsrechte und sorgt für eine gesetzeskonforme Aufbewahrung von Personalakten.

Aufbewahrungsfrist Personalakte – Welche Vorgaben gelten?

Aufbewahrungsfristen für Personalakten unterscheiden sich je nach Dokumentenart. Viele Unternehmen fragen sich:
Wie lange müssen Personalakten aufbewahrt werden?

Nachfolgend eine Übersicht der wichtigen Fristen:

Dokumententyp Gesetzliche Grundlage Aufbewahrungsfrist
Lohn- und Gehaltsabrechnungen § 257 HGB, § 147 AO 6 Jahre
Lohnsteuerbescheinigungen § 41 EStG 6 Jahre
Sozialversicherungsnachweise § 28f SGB IV 5 Jahre
Arbeitszeugnisse § 195 BGB 3 Jahre
Abmahnungen Keine gesetzliche Vorgabe Empfehlung: 3 Jahre
Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge § 18a BetrAVG 30 Jahre
Lohnunterlagen mit steuerlicher Relevanz § 147 AO 6 Jahre

Die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gewährleistet eine ordnungsgemäße Dokumentation und schützt Unternehmen vor rechtlichen Risiken. Besonders bei steuerlich relevanten Lohnunterlagen oder Sozialversicherungsnachweisen ist eine fristgerechte Archivierung unerlässlich.

Belegarten und deren Aufbewahrungsfristen – Änderungen ab 01.01.2025

Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht von Personalakten definieren, wie lange bestimmte Dokumente archiviert werden müssen. Ab dem 01.01.2025 tritt eine Änderung in Kraft, die insbesondere für die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen relevant ist.

Belegart Beschreibung Frist bis 31.12.2024 Frist ab 01.01.2025 Gesetzliche Grundlage
Arbeitsverträge Originalverträge sowie alle Änderungen
und Ergänzungen
3 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses Keine Änderung § 195 BGB
Gehaltsabrechnungen Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen 10 Jahre 6 Jahre § 257 HGB,
§ 147 AO
Lohnsteuerunterlagen Lohnsteuerkarten, -bescheinigungen
und -anmeldungen
6 Jahre Keine Änderung § 41 EStG
Sozialversicherungsnachweise Meldungen zur Sozialversicherung, Beitragsnachweise 5 Jahre Keine Änderung § 28f SGB IV
Urlaubsanträge und -nachweise Genehmigte Urlaubsanträge, Urlaubsübersichten 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Krankmeldungen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Arbeitszeugnisse Erteilte Zwischen- und Endzeugnisse 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Weiterbildungsnachweise Zertifikate und Bescheinigungen über
Fort- und Weiterbildungen
3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Abmahnungen Schriftliche Verwarnungen wegen Fehlverhaltens 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Kündigungsschreiben Eigen- oder arbeitgeberseitige Kündigungen 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Betriebliche Altersvorsorge Unterlagen zu Versorgungszusagen
und -anwartschaften
30 Jahre Keine Änderung § 18a BetrAVG
Bewerbungsunterlagen Dokumente von Bewerbern
(bei Nicht-Einstellung)
6 Monate Keine Änderung § 15 AGG
Polizeiliches Führungszeugnis Bei Einstellung vorgelegtes Führungszeugnis Die dauerhafte Aufbewahrung ist unzulässig, nur die Einsichtnahme und relevante Einträge dürfen dokumentiert werden. Keine Änderung Keine spezifische gesetzliche Grundlage
Stundenzettel/Arbeitszeitnachweise Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden 2 Jahre Keine Änderung § 16 ArbZG
Elternzeit- und Mutterschutzunterlagen Anträge und Bescheinigungen bezüglich Elternzeit und Mutterschutz 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Gesundheitszeugnisse Ärztliche Bescheinigungen, soweit für das Arbeitsverhältnis relevant 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Versetzungs- und Umsetzungsanträge Schriftliche Anträge und Genehmigungen für Versetzungen oder Umsetzungen 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Nebentätigkeitsanzeigen Anzeigen und Genehmigungen von Nebenbeschäftigungen 3 Jahre Keine Änderung § 195 BGB
Unfallberichte Dokumentation von Arbeitsunfällen 5 Jahre Keine Änderung § 193 SGB VII
Datenschutzvereinbarungen Einwilligungen und Vereinbarungen
zur Datenverarbeitung
3 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses Keine Änderung § 195 BGB
Buchungsbelege Rechnungen, Kostenbelege 10 Jahre 8 Jahre § 257 HGB,
§ 147 AO

Aufbewahrungspflicht Personalunterlagen – Papier oder digital?

Die Aufbewahrungsfristen für Personalakten gelten unabhängig davon, ob die Dokumente in Papierform oder digital archiviert werden. Entscheidend ist, dass die Archivierung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Eine GoBD-konforme Digitalisierung ermöglicht eine langfristige, revisionssichere Speicherung, sofern die Daten manipulationssicher aufbewahrt und jederzeit nachvollziehbar sind.

Vorteile der digitalen Personalaktenverwaltung:

  • Platzersparnis durch digitale Archivierung
  • Schnelle und gezielte Dokumentensuche dank intelligenter Indexierung
  • Automatisierte Zugriffssteuerung für berechtigte Personen
  • Schutz vor unbefugter Veränderung oder Verlust durch revisionssichere Systeme

Damit Unternehmen die Aufbewahrungspflicht für Personalunterlagen erfüllen, sollte eine sichere und DSGVO-konforme Lösung gewählt werden. Dies gewährleistet nicht nur die gesetzliche Konformität, sondern auch eine effizientere Dokumentenverwaltung.

Aufbewahrungsfristen Personalakten 30 Jahre – Was ist zu beachten?

Einige Personalunterlagen unterliegen besonders langen Aufbewahrungsfristen. So müssen bestimmte Dokumente, wie Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge, für bis zu 30 Jahre archiviert werden.

Papierstapel

VWelche Dokumente sind betroffen?

  • Unterlagen zur betrieblichen Altersvorsorge → 30 Jahre (§ 18a BetrAVG)
  • Unfallrentenunterlagen & Versorgungszusagen → bis zu 30 Jahre (je nach betrieblicher Regelung)

Sichere Archivierung: Papier oder Digital?

Um die Aufbewahrungspflicht für Personalakten zu erfüllen, können Unternehmen zwischen Papierarchivierung oder einer rechtskonformen Digitalisierung wählen.

Die TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung ermöglicht die ersetzende Archivierung dieser Dokumente, sodass die Papieroriginale unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet werden können. Dabei gelten folgende Anforderungen:

  • Revisionssichere Speicherung gemäß TR-RESISCAN
  • Digitale Integritätssicherung durch qualifizierte elektronische Signaturen
  • Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Zugriffskontrollen
  • DSGVO- und GoBD-Konformität für eine rechtssichere Langzeitarchivierung

Da diese Dokumente oft lebenslange Auswirkungen haben, sollten Unternehmen frühzeitig eine langfristig sichere und gesetzeskonforme Archivierungsmethode wählen – sei es in physischer Form oder über eine TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung.
Unternehmen, die Personalakten digital archivieren möchten, können entweder eine GoBD-konforme Speicherung oder eine TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung mit TR ESOR wählen. Während GoBD eine sichere Archivierung gewährleistet, ermöglicht TR-RESISCAN unter bestimmten Voraussetzungen die ersetzende Digitalisierung und damit die Vernichtung der Papieroriginale.

Wichtige Aspekte zur Archivierung und Verwaltung von Personalakten

Im Zusammenhang mit der Personalaktenführung gibt es einige weitere relevante Aspekte, die Unternehmen beachten sollten. Dazu gehören:

Digitale Archivierung von Personalakten und TR-RESISCAN

Personalakten dürfen digital archiviert werden, sofern sie revisionssicher gespeichert sind. Eine TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung gewährleistet, dass Personalakten beweiswerterhaltend und manipulationssicher gescannt sowie archiviert werden. Da die TR-RESISCAN umfangreiche Anforderungen an die Verfahrensdokumentation und Schutzbedarfsanalyse stellt, werden durch ihre Einhaltung auch die Schutzanforderungen der GoBD erfüllt. Zusätzlich müssen die Datenschutzvorgaben der DSGVO beachtet werden.

Personalakten dürfen digital archiviert werden, wenn sie revisionssicher gespeichert sind. Eine TR-RESISCAN-konforme Digitalisierung stellt sicher, dass Personalakten beweiswerterhaltend gescannt und archiviert werden können.
Die digitale Archivierung muss außerdem GoBD-konform erfolgen, um nachträgliche Änderungen auszuschließen und die Integrität der Dokumente zu wahren. Zudem müssen die Datenschutzvorgaben der DSGVO eingehalten werden.

  • Akteneinsicht für Mitarbeiter
    Arbeitnehmer haben das gesetzlich verankerte Recht auf Einsicht in ihre Personalakte (§ 83 BetrVG). Arbeitgeber sollten daher einen klar definierten Prozess für die Einsichtnahme bereitstellen. Dies stellt sicher, dass die Anforderungen an Datenschutz und Transparenz eingehalten werden.
  • Personalakten bei Unternehmensliquidation
    Auch im Falle einer Insolvenz oder Liquidation bleiben die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Personalakten weiterhin nach den gültigen Fristen aufzubewahren. Unternehmen sollten frühzeitig klären, wie mit archivierten Personalunterlagen umgegangen wird. Eine digitale Lösung, idealerweise nach TR-RESISCAN-Standards, kann in solchen Fällen besonders hilfreich sein, um die Archivierung sicherzustellen.
  • Datenschutz und sichere Vernichtung
    Personalakten enthalten sensible personenbezogene Daten und unterliegen der DSGVO. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen müssen die Dokumente ordnungsgemäß vernichtet werden. Papierdokumente sollten nach DIN 66399 Schutzklasse 3 geschreddert werden, während digitale Daten mit zertifizierter Software sicher gelöscht werden müssen. Eine fehlerhafte Vernichtung kann Datenschutzverstöße und hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Fehler vermeiden: Datenschutz & rechtssichere Löschung

Die Aufbewahrungsfristen für Personalakten enden nicht mit der Archivierung. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen müssen die Dokumente rechtskonform und sicher vernichtet werden – sowohl in Papierform als auch digital.

Digitaler Ordner

Wichtige Anforderungen zur datenschutzkonformen Löschung:

  • Papierdokumente: Vernichtung nach DIN 66399, mindestens Schutzklasse 3 für besonders schützenswerte personenbezogene Daten.
  • Digitale Akten: Unwiderrufliches Löschen mit zertifizierter Software gemäß anerkannten Standards und Richtlinien, wie den IT-Grundschutz-Kompendien des BSI, für ersetzend digitalisierte Dokumente.

Datenschutz & Risiken bei Aufbewahrung über die Frist hinaus:

Werden Personalakten länger als gesetzlich erforderlich aufbewahrt, kann dies einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen und zu Bußgeldern führen. Unternehmen sollten daher regelmäßig ihre Löschkonzepte und Fristen überprüfen.

Eine gut organisierte und gesetzeskonforme Archivierung trägt dazu bei, rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und Prozesse effizient zu gestalten. Insbesondere bei der ersetzenden Digitalisierung sollten Unternehmen auf eine TR-RESISCAN-konforme Langzeitarchivierung mit revisionssicherer Löschung setzen.

Wichtige Hinweise
Die in dieser Webseite bereitgestellten Informationen zu Aufbewahrungspflichten und digitaler Archivierung dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben.
Gesetzliche Vorgaben, insbesondere in den Bereichen Steuerrecht, Handelsrecht und digitale Archivierung, können sich ändern. Unternehmen sollten sich daher für verbindliche Auskünfte an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder eine zuständige Behörde wenden.


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